Entgeltordnung
Entgeltordnung für den Verkehrslandeplatz Regensburg-Oberhub
gültig ab 01.03.2017
1. Grundsätze
Für Landungen und das Abstellen von Luftfahrzeugen und damit in Zusammenhang stehende Serviceleistungen sind Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. Entgeltschuldner ist der Führer (ersatzweise der Halter) des Luftfahrzeuges. Das Gleiche gilt für Betankungsrechnungen.
Landeentgelt und PPR-Entgelt werden mit der Landung fällig. Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten.
Abstellentgelte werden bei Beendigung der Abstellung fällig. Alle Entgelte sind vor Abflug und grundsätzlich unbar zu entrichten (Online-Kartenterminal).
Alle Entgelte sind Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner hat daher die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.
2. Landeentgelte
2.1 Flugzeuge und selbststartende Motorsegler
Für Flugzeuge und selbststartende Motorsegler bemisst sich das Landeentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht, bzw. nach dem durch Vorlage eines Lärmschutzzeugnisses gem. § 10 LuftVZO für das betreffende Luftfahrzeug nachgewiesenen, ermittelten Lärmpegel.
Dem vorgenannten Lärmzeugnis werden gleichgestellt ausländische Lärmzeugnisse, Herstellerangaben und Bescheinigungen einer von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkannten Lärmmeßstelle.
Das Lärmzeugnis ist vor der Entgeltberechnung unaufgefordert vorzulegen. Wird kein Lärmzeugnis vorgelegt, werden Entgelte nach Kategorie C der Entgelttabelle ermittelt. Rückwirkende Vergütung von Landegebühren erfolgt nicht.
2.2 Ermittlung des Landeentgelts
2.2.1 Flugzeuge und Motorsegler mit Lärmzeugnis, die den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen
Die erhöhte Schallschutzanforderung ist erfüllt, wenn der ermittelte Lärmpegel den Grenzwert gemäß Landeplatz-LärmschutzV vom 5. 1. 1999, Anlage 2, Kapitel 6-Flugzeuge um mindestens 6 dB(A) oder Anlage 2, Kapitel 10-Flugzeuge um mindestens 7 dB(A) unterschreitet.
Für diese Luftfahrzeuge bemisst sich das Landeentgelt nach Kategorie A der Entgelttabelle.
2.2.2 Flugzeuge und Motorsegler mit Lärmzeugnis, die den erhöhten Schallschutzanforderungen nicht entsprechen, aber den Lärmgrenzwert wie nachfolgend festgelegt unterschreiten
Diese Anforderung ist erfüllt, wenn der ermittelte Lärmpegel den Grenzwert gemäß Landeplatz-LärmschutzV vom 5. 1. 1999, Anlage 2, Kapitel 6-Flugzeuge um mindestens 4 dB(A) oder Anlage 2, Kapitel 10-Flugzeuge um mindestens 5 dB(A) unterschreitet.
Für diese Luftfahrzeuge bemisst sich das Landeentgelt nach Kategorie B der Entgelttabelle.
2.2.3 Flugzeuge und Motorsegler, die über kein Lärmzeugnis verfügen oder nicht die Anforderungen für Luftfahrzeuge der Abschnitte 2.2.1 oder 2.2.2 erfüllen
Für diese Luftfahrzeuge bemisst sich das Landeentgelt nach Kategorie C der Entgelttabelle.
2.3 Ultraleichtflugzeuge
Für diese Luftfahrzeuge bemisst sich das Landeentgelt nach Kategorie A der Entgelttabelle.
2.4 Tragschrauber
Für diese Luftfahrzeuge bemisst sich das Landeentgelt nach Kategorie B der Entgelttabelle.
2.5 Segelflugzeuge
Für nichtselbststartende Segelflugzeuge wird kein Landeentgelt erhoben.
2.6 Ausbildungsflüge
Bei Schulflügen und Flügen zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung mit Flugzeugen und eigenstartfähigen Motorseglern mit Lärmzeugnis werden Ermäßigungen gewährt, sofern die Landung nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang erfolgt. Die ermäßigten Landeentgelte sind in der Entgelttabelle aufgeführt.
Ausbildungsflüge in diesem Sinne sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb zum Erwerb eines Luftfahrerscheines durchführt oder die für den Erwerb zusätzlicher Berechtigungen i. S. der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) notwendig sind.
Die Ermäßigung gilt nicht für Flüge zur Unterschiedsschulung/zum Vertrautmachen nach § 21 der 2. DVLuftPersV.
2.7 Notlandungen
Bei Notlandungen, z. B. wegen nachgewiesener technischer Störungen am Luftfahrzeug ist keine Landegebühr zu entrichten. Ausweichlandungen und Sicherheitslandungen sind keine Notlandungen.
2.8 Dienstflüge
Bei Dienstflügen einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland sind keine Landeentgelte zu entrichten. Diese Befreiung gilt nur für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg Höchstabfluggewicht und nur, sofern für den Flug eine amtliche Luftfahrtbehörden-Dienstflug-Bescheinigung vorgelegt wird.
2.9 Mitglieder der Motorfluggruppe Regensburg e. V.
Für Mitglieder der Motorfluggruppe Regensburg e. V. können abweichende Landeentgelte festgesetzt werden.
3. Entgelte für die Nutzung des Flugplatzes außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten auf Anforderung (PPR-Entgelte)
Bei Starts und Landungen auf Anforderung außerhalb der veröffentlichen Betriebszeiten werden folgende Zuschläge zu den fälligen Entgelten berechnet:
Serviceleistung | Betrag | Betrag inkl. USt. |
Anfahrt | EUR 16,81 | EUR 20,00 |
Anwesenheit, je angef. halbe Stunde | EUR 12,61 | EUR 15,00 |
4. Abstellentgelte
Für die Abstellung von Luftfahrzeugen über Nacht haben deren Führer oder Halter ein Entgelt (Abstellentgelt) zu entrichten.
Das Abstellentgelt beträgt
für Luftfahrzeuge bis 1.200 kg Höchstabfluggewicht:
Abtellung je Nacht | Betrag | Betrag inkl. USt. |
im Freien | EUR 3,78 | EUR 4,50 |
in der Halle | EUR 7,56 | EUR 9,00 |
für Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.000 kg Höchstabfluggewicht:
Abtellung je Nacht | Betrag | Betrag inkl. USt. |
im Freien | EUR 7,56 | EUR 9,00 |
in der Halle | EUR 15,13 | EUR 18,00 |
für Luftfahrzeuge über 2.000 kg Höchstabfluggewicht je angefangene 1.000 kg:
Abtellung je Nacht | Betrag | Betrag inkl. USt. |
im Freien | EUR 3,78 | EUR 4,50 |
in der Halle | EUR 7,56 | EUR 9,00 |
5. Härtefälle
Über Härtefälle beim Vollzug dieser Entgeltordnung entscheidet der Vorstand der Motorfluggruppe Regensburg e. V. nach pflichtgemäßem Ermessen.